AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen der MC CARFIT GmbH

Stand August 2021

Inhaltsverzeichnis:

1. Anwendungsbereich

2. Vertragsabschluss

3. Lieferfristen, Termine, Ersatzleistungen

4. Preise

5. Abnahme, Mahngebühren

6. Gewährleistungen und Haftung

7. Garantie

8. Eigentumsvorbehalt

9. Gerichtsstand

10. Datenschutz

11. Teilunwirksamkeit (Salvatorische Klausel)

1. Anwendungsbereich

1.1 Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Aufträge, Kauf- und Werkverträge , Lieferungen ohne Applikation (Warenlieferungen). Lieferungen mit Applikation (Montagen) sowie alle Dienst- und Serviceleistungen.

1.2 Die Bedingungen gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern, soweit nachfolgend keine ausdrücklichen Einzelreglungen nur für Unternehmer oder Verbraucher getroffen werden. Sie gelten gleichfalls im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen mit Unternehmen auch für nachfolgende Geschäftsbedingungen.

1.3 Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Geschäftspartner gelten nur, wenn diese von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

2. Vertragsabschluss

2.1 Unsere Angebote sind freibleibend, ein Kontrakt kommen erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Ausführung der Leistung zustande. Nebenabreden bestehen nicht.

2.2 Rechte und Pflichten aus geschlossenen Verträgen können nur mit unserer schriftlichen Zustimmung auf Dritte übertragen werden.

3. Lieferfristen, Termine, Ersatzleistungen

3.1 Die von uns oder einer von uns beauftragten Person genannten Liefer- und Leistungsfristen werden nach Möglichkeit eingehalten. Leistungstermine oder Fristen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt wurden.

3.2 Wird unsere rechtzeitige Leistung durch unvorhergesehene und von uns nicht zu beeinflussende Ereignisse behindert, verlängert sich unsere Ausführungsfrist für die Dauer der Behinderung. Dauert die Behinderung länger als sechs Wochen an, sind beide Vertragsseiten zum Rücktritt berechtigt. Werden vereinbarte Fristen bei Lieferungen und Montagen aus anderen Gründen überschritten, sind Schadensersatzansprüche auf den doppelten Betrag der vereinbarten Vergütung beschränkt, außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

3.3 Müssen für die Ausführung einer Leistung nach Auftragserteilung Teile bestellt werden und werden diese vom Lieferanten innerhalb von 8 Wochen nicht geliefert sind beide Vertragsseiten zum Rücktritt berechtigt.

3.4 Kann eine Montage oder Reparatur nicht erbracht werden, so können wir dem Kunden als Ersatz eine nach Qualität und Preis gleichwertige Leistung anbieten.

3.5 Vereinbarte Termine sind bindend, vorhersehbare temporäre Verschiebungen sind 48 Std. vor dem Termin anzuzeigen, bei schuldhaftem nicht anzeigen sind wir berechtigt, eine Ausfallgebühr nach §§ 615 BGB von 20% des zugrundeliegenden Angebotes in Rechnung zu stellen.

4. Preise, Zahlung, Aufrechnung

4.1 Die Preise verstehen sich soweit nicht anders angegeben, einschließlich Mehrwertsteuer laut unseren jeweils gültigen Preislisten. Ändert sich die Mehrwertsteuer vor verzögerungsfreier Ausführung unserer Leistung, so sind wir berechtigt die Änderung auf den Kunden umzulegen.

4.2 Unsere Kaufpreis- und Werklohnforderungen sind nach der Abnahme der Arbeit bzw. bei Lieferung fällig, von nun an befindet sich der Vertragspartner ohne eine Schuldbefreiende Leistung in Zahlungsverzug.

4.3 Erfolgt entsprechend einer gesonderten Vereinbarung keine sofortige Zahlung, so sind unsere Rechnungen, sofern keine besonderer Zahlungstermin vereinbart wurde, ohne Abzug 1.Woche nach Rechnungsdatum fällig. Kaufleute haben ab Fälligkeit 8-Prozentpunkte, Privatkunden im Verzugsfalle Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über den Basiszinssatz der EZB zu bezahlen.

4.4 Abtretungen, Schecks, Karten und Wechsel werden nur zahlungshalber angenommen und nur nach besonderer Vereinbarung, die Schuldbefreiende -wirkung tritt erst nach der Wertmäßigen Gutschrift auf unserem Bankkonto ein.

4.5 Es gelten die nachstehenden aufgedruckten Preise. Fehlt eine ausdrückliche Preisvereinbarung und wird eine etatmäßige Vergütung (Preisliste) nicht angewendet, so ist gemäß § 632 BGB die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.


Steinschlagreparaturen:

PKW/SUV/KleinbusseNettoMwSt.Brutto
1. Steinschlag90,00€17,10€107,10€
2. Steinschläge140,00€26,60€166,60€
(ein 3. Steinschlag im selben Auftrag wird ohne Berechnung repariert)   
LKWNettoMwSt.Brutto
1. Steinschlag120,00€22,80€142,80€
2. Steinschläge190,00€36,10€226,10€
(ein 3. Steinschlag im selben Auftrag wird ohne Berechnung repariert)   
BusseNettoMwSt.Brutto
1. Steinschlag140,00€26,60€166,60€
2. Steinschläge230,00€43,70€273,70€
3. Steinschläge300,00€57,00€357,00€

Neuverglasung / Scheibentausch

PKW / Kleinbusse / LKW / BusNettoMwSt.Brutto   
Zeitaufwand113,00€21,47€134,47€
(2) Materialbeschaffung   
Hinzu kommen die Vergütung für bezogene Ersatzteile, Zubehör und Verklebung zuzüglich eines Aufschlages auf die Materialpreise (UPE-Aufschlag 15%) für Beschaffung und Lagerung, Maßgeblich für den Aufschlag sind die Herstellerlistenpreise ermittelt bei AUDATEX, zuzüglich eines pauschalen Aufschlages für Kleinteile und Hilfsstoffe von 2%.   
(3) Sonstige Leistungen   
Schneidedraht z. Auftrennen6,90€1,31€8,21€
Entsorgung Altmaterial4,31€0,82€5,13€
(4) Sonderleistungen nach Vereinbarung   

4.6 Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestreitbaren oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus anderen oder früheren Geschäften kann nicht geltend gemacht werden.

4.7 Bei Sonderbeschaffungen leistet der Kunde/Vertragspartner eine Zahlung a conto von 50% des dem Kontrakts des Gewerkes der, der Bestellung zu Grunde liegt. Diese Agreement vereinbaren die Vertragspartner nach Artikel 2 Abs 1 GG.

5. Abnahme, Mängelrügen

5.1 Der Kunde ist zur Abnahme unserer Werkleistungen verpflichtet. Nimmt er ein mangelhaftes Werk ab, obschon er den Mangel erkennt, so stehen ihm Rechte wegen Sachmängeln nur zu wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.

5.2 Sichtbare Mängel unserer Leistung müssen unverzüglich nach Empfang der Ware bzw. bei Abnahme des Fahrzeuges, dessen Autoscheiben von uns erneuert oder repariert oder eine Folie appliziert wurden ,geltend gemacht werden.

5.3 Der Kunde hat uns Gelegenheit zur Besichtigung und Prüfung gerügter Mangel zu geben.

5.4 Keine Sachmängel sind:

a. Schäden durch unsachgemäße Bedienung oder Handhabung kundenseitig z.B. durch schadhafte / falsche Scheibenwischer, Eiskratzer , Reinigung, zu frühes Absenken der Türscheiben u.ä..

b. anderes Eigenverschulden des Kunden.

c. Mängel, die bei Vertragsabschluss bereits vorhanden waren.

d. Normaler Verschleiß vorhandener oder eingebauter Teile.
Keine Mängel stellen ferner beispielsweise auch folgende technisch-physikalisch bedingten Erscheinungen dar, wie
– unauffällige optische Erscheinungen, Kratzer, Einschlüsse, Verschmutzung, u.a. die bei der Montage von Autogläser oder der Applikation von Folien hinter bleiben.
– farbige Spiegelungen (Interferenzen)
– optische Erscheinungen bei Isoliergläsern und bei vorgespannten Gläsern (Hammerschlag/Spannungsfelder)
– Verzerrungen des äußeren Spiegelbildes(Doppelscheibeneffekt bei Isoliergläsern / VSG Glas)

6. Gewährleistungen und Haftung bei Mängel

6.1 Bei Vorliegen eines Sachmangels gem. §§ 434 oder 633 Absatz 2 BGB hat der Kunde uns eine angemessene Frist zur Nachterfüllung einzuräumen. Dies gilt auch für Reparaturen die im Regelfall nur durch Erneuerung / Wiederholung der Arbeit nachgebessert werden können.

6.2 Sind wir als Werkunternehmer zur Nachterfüllung verpflichtet, so können wir diese wahlweise durch Beseitigung des Mangels oder Neuherstellung des Werkes erbringen.

6.3 Schlägt auch eine zweite Nachterfüllung fehl, so stehen dem Kunden sämtliche Rechte wegen Mängeln nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu. Der Rücktritt vom Vertrag oder die Geltendmachung von Schadenersatz statt der Leistung sind jedoch ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

6.4 Rechte wegen Sachmängel bei Kauf, Reparaturen und anderen werkvertraglichen Leistungen nach §§ 434, 634 BGB verjähren, wenn der Kunde Verbraucher ist nach 2. Jahren, in 1. Jahr gegenüber Unternehmen.

6.5 Unsere gesetzlich Haftung für Schadenersatz bei Pflichtverletzungen ist wie folgt geschränkt.

– Wir haften uneingeschränkt bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzungen unserer Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
– Wir haften uneingeschränkt bei der Verätzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
– Bei normaler oder leichter Fahrlässigkeit haften wir für die von uns etwa verursachten Sachschäden, nicht jedoch für Vermögensschäden oder von Dritten verursachte Sachschäden, Insbesondere bei Einbruch, Diebstahl oder Vandalismus. Für Verzugsschäden haften wir nach Maßgabe der Ziffer 3.2.
– Wir haften uneingeschränkt bei etwaigen Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.
– Wir haften nicht für die Entwendung von Wageninhalt während der Reparatur, sofern uns dieser nicht besonders in Verwahrung gegeben wurde.

7. Garantie

7.1 Auf die Dichtigkeit der eingebrachten Abdichtmaterialien gewähren wir 6 Jahre und auf die Weiterreißfestigkeit reparierter Steinschläge gewähren wir 2 Jahre Garantie, bei applizierte Folien gewähren wir auf unsere Leistungen an Endverbraucher 2.- und gegenüber Unternehmen 1. Jahr Garantie neben der Hersteller Garantie.

7.2 Die Garantie beinhaltet die kostenlose Nachbesserung durch uns. Bei Nachbesserung im Falle der Steinschlagreparatur, wandeln wir die Beauftragung zur Neuverglasung und tauschen die Scheibe zu zu vorherigen Abrechnungsbedingungen ( Teilkasko=gleiche Schadennummer ) unter Anrechnung bereits bezahlter Reparaturkosten aus.

7.3 Die Garantie umfasst nicht die Beseitigung von Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges nach bekanntwerden des Mangels oder durch nachträgliche äußerlicher Einwirkungen entstanden sind (z.B. weitere Steinschläge, Elektronikschäden durch Wassereintritt, Einstellung und Kalibrierung von Sensoren oder anderen Anbauteile des Fahrzeugglases) und hieraus entstehender Folgeschäden.

7.4 Ansprüche aus der Garantie sind nicht übertragbar.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Gegenständen bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises vor.

8.2 Soweit eingefügte Ersatzteile beim Scheibentausch zu wesentlichen Bestandteilen des Fahrzeuges werden, behalten wir uns als Werkunternehmer vor das gesamte Gewerk bis zum Ausgleich aller unserer Forderungen in unserem Besitz zu behalten.
Ist das Ersatzteil kein wesentlicher Bestandteil des Gewerks, behalten wir uns als Werkunternehmer das Eigentum auch an diesen eingebauten Teilen bis zum Ausgleich aller unserer Forderungen aus dem Vertrag vor.

8.3 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug ( Nichterfüllung der Zession) oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach und haben wir als Werkunternehmer deshalb den Rücktritt vom Vertrag erklärt oder mahne Schadenersatz an, können wir den Gegenstand zum Zwecke des Ausbaus der eingefügten Teile herausverlangen. Sämtliche Kosten der Zugrückholung und des Ausbaues trägt in diesem Fall der Kunde.

8.4 Ist der Kunde Unternehmer, so ist Ihm die Weiterveräußerung der unter unserem Eigentumsvorbehalt stehender Ware im gewöhnlichen Geschäftshergang unter der Voraussetzung gestartet. Der Kunde tritt uns schon jetzt aus seiner Forderung aus
dem Weiterverkauf der Ware gegenüber seinen Abnehmern einen erstrangigen Teilbetrag der Forderung in Höhe unserer Forderung zuzüglich 10% Sicherheit ab. ( verlängerter Eigentumsvorbehalt ) Wir nehmen die Abtretung an.

8.5 Der Kunde ist bis auf Widerruf zum Forderungseinzug berechtigt, sofern er nicht mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber in Verzug gerät und die Einzugsermächtigung deshalb widerrufen wird. Im Falle des Widerrufs ist der Kunde zur
Auskunftserteilung über die an uns abgetretenen Forderungen verpflichtet in dem Umfang der zu eigenem Geltendmachung der Forderung erforderlich ist.

8.6 Treten wir wegen Zahlungsverzug des Kunden vom Vertrag zurück, ist der Kunde zur Herausgabe der gelieferten Vorgehaltsware verpflichtet.

9. Gerichtsstand

Für sämtliche Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung ist, sofern der Kunde Kaufmann ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ist ausschließlicher Gerichtsstand Köln. Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Vertrag ist der Sitz der Firma in 51149 Köln.

10. Datenschutz

Mit der Unterschrift des Kunde, willigt Er in die Verwendung der Vertragsdaten bzw. die personenbezogenen Daten aus Kundenakquise, Auftragserteilung und Auftragsabwicklung auch für die allgemeine Kundenberatung zur bedarfsgerechten Werbezwecken und zur Marktforschung der Firma MC CARFIT GmbH ein . Eine Weitergabe an andere Gesellschaften oder dritte Personen erfolgt nicht.

11. Teilunwirksamkeit (Salvatorische Klausel)

Die vorstehenden Bedingungen bleiben auch im Falle der rechtlichen Unwirksamkeit einzelner Teile im übrigen im vollen Umfang wirksam.